a) Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Miete/Vermietung von Wohnmobilen, Eventfahrzeugen, Wohnwägen und Kastenwägen. Sämtliche von der MAG Event Fahrzeugverleih GMBH abgeschlossenen Mietverträge kommen auf der Grundlage der gegenständlichen AGB zustande. Anders lautende Geschäfts- oder Vertragsbedingungen sind mit Ausnahme der im Mietvertrag genannten Regelungen unwirksam und werden ausgeschlossen. Der Vertrag kommt zwischen dem im Mietvertrag genannten Mieter und der MAG Event Fahrzeugverleih GMBH zustande. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt 1% der Vertragssumme.
b) Ein Fahrzeug kann vom Mieter elektronisch, schriftlich, telefonisch oder online gebucht werden. Die Buchung stellt ein Vertragsangebot des Mieters dar, das von der MAG Event Fahrzeugverleih GMBH angenommen werden kann. Der Vertrag wird gültig, wenn die Buchungsbestätigung unterschrieben durch den Vermieter, schriftlich oder elektronisch an den Mieter übermittelt wird. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietformular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
c) Ist es dem Vermieter nicht möglich, das mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret vermietete Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter zur Verfügung zu stellen, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zum vereinbarten Mietzins einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen, der dieselbe Anzahl von Schlafplätzen für die im Mietvertrag angegebene Anzahl von Reisenden aufweist.
a) Der Mieter hat das Fahrzeug vor Übernahme eingehend zu besichtigen und die Vollständigkeit der Ausrüstung sowie der KFZ-Papiere zu überprüfen. Das Fahrzeug weist, abgesehen von den im Beiblatt zum Mietvertrag angegebenen Schäden, keinerlei Beschädigungen auf. Werden Schäden im Beiblatt nicht verzeichnet und weist das Fahrzeug bei der Rückgabe an den Vermieter Schäden auf, die im Beiblatt nicht verzeichnet sind, gelten diese Schäden als vom Mieter verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des KSchG ist). Der Mieter wurde über die Behandlung und Führung des Wagens eingehend unterrichtet.
b) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benützung des Mietgegenstandes maßgeblichen Vorschriften (insbesondere die Bestimmungen des KFG und der StVO) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter Kenntnis über den Inhalt der Betriebsanleitung zu verschaffen und die darin enthaltenen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, Motoröl, Kühlflüssigkeit und alle sonstigen Betriebsflüssigkeiten, sowie den Luftdruck der Reifen, regelmäßig und zwar vor jedem Fahrtantritt, zu prüfen.
c) Dem Mieter wird das Fahrzeug vollgetankt übergeben. Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder vollgetankt zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen lassen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von EUR 2,50 pro Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen. Der Mietgegenstand darf lediglich mit der Art von Kraftstoff betankt werden, die im Betriebshandbuch des Fahrzeugs angegeben ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden, durch Falschbetankung entstehenden Schaden (es sei denn, den Mieter trifft kein Verschulden).
d) Gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG steht dem Verbraucher für Anmietverträge kein allgemeines Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu.
e) Ist der Mietgegenstand während der Mietdauer einer Reparatur zu unterziehen, ist der Vermieter vor jeglicher Beauftragung von Reparaturarbeiten zu verständigen. Der Vermieter entscheidet über die weitere Vorgehensweise und erteilt dem Mieter diesbezüglich Anweisungen. Der Mieter und/oder Lenker haftet für alle Schäden, die während der Laufzeit des Vertrags am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeugs bei Dritten verursacht. Dies gilt ausnahmslos für alle Schäden, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug in Bewegung befand oder im Stillstand. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstehen, für alle Folgen von Verstößen gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, oder sonstige ungesetzliche Handlungen im In- und Ausland (StVO, Zollvorschriften etc.), für Schadenersatzforderungen, für die die Haftpflichtversicherung aus welchen Gründen immer, keine Deckung gewährt, für allfällige Selbstbehalte aus der Kaskoversicherung, für Schäden am Mietfahrzeug, für die die Kaskoversicherung keine Deckung gewährt, für jene Schäden, an deren Zustandekommen ihn kein Verschulden trifft, für alle Schäden, die ein Dritter, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, verursacht.
f) Das Mindestalter für die Anmietung von Fahrzeugen beträgt 21 Jahre. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Lenkerberechtigung (Klasse B) vorlegen. Der Vermieter behält sich vor, einen allenfalls gemieteten Wohnwagen dann nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich herausstellt, dass das Zugfahrzeug des Mieters ungeeignet ist. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder – gegen eine entsprechende allenfalls zur Verrechnung gelangende Zusatzgebühr – von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber dem Vermieter namentlich zu benennenden Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von medizinischen Notfällen, oder wenn der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter hat in dem Fall, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Pflichten auf den Lenker zu überbinden.
a) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden (einschließlich befestigter Privatstraßen und Parkplätzen).
Weiteres darf das Fahrzeug nicht verwendet werden für:
b) Der Mieter ist verpflichtet das von ihm verstaute Ladegut ordnungsgemäß zu sichern und hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
c) Das Wasser im Frischwassertank des Fahrzeuges darf nicht als Trinkwasser verwendet werden. Den Vermieter trifft für gesundheitliche Schädigungen, die durch den Genuss von Brauchwasser entstehen, keine Haftung.
a) Die Fahrzeuge werden zu saisonabhängigen Wochenpreisen vermietet. Die Mindestmietzeit beträgt volle 6 Tage. Als Für die Weiterverrechnung von Strafmandaten, automatisch erfassten Mautgebühren ( z.B. Norwegen), Schadensabwicklung und Änderungen im Mietvertrag werden pro Verrechnungsfall EUR 25,00 als Umbuchungs- und Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt. Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters. Auslandsfahrten sind in Länder laut Grüner Versicherungskarte erlaubt. Sondervereinbarungen müssen mit dem Vermieter geschlossen werden. Je nach Verfügbarkeit stehen während der Miettage dem Mieter gratis Parkplätze für den PKW am Firmengelände zur Verfügung. Der Vermieter übernimmt für das abgestellte Fahrzeug keine Haftung.
b) Abholung: Ist von Montag bis Freitag ab 15:00 möglich. Für die Fahrzeugübergabe wird innerhalb dieses Zeitraumes ein Termin und eine Uhrzeit vereinbart.
c) Rückgabe: Ist von Montag bis Freitag bis 10:00 Uhr vormittags möglich. Der Abhol-Rückgabetag wird nicht in Rechnung gestellt und ist kostenfrei. Falls es bei Rückgabe des Fahrzeuges zeitmäßige Änderungen gibt ist der Vermieter umgehend zu informieren da sonst ein Zuschlag von 100 % für die Überzeit verrechnet wird. Bei Übergabe des Fahrzeuges erfolgt eine ausführliche Einschulung auf dessen Technik und Handhabung durch firmeneigenes Personal.
d) Kaution: Die Kaution soll sicherstellen, dass der Mieter das Fahrzeug so zurückgibt, wie er es übernommen hat. Das Fahrzeug ist „besenrein“ zurückzustellen, der Mieter hat sämtliche Gegenstände, die sich nicht im Fahrzeug befanden, als es ihm übergeben wurde (insbesondere jeglichen Art von Unrat und Müll) zu entfernen. Nur nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs (besenrein) wird die Kaution rückerstattet. Für den Fall, dass es der Mieter unterlässt, die Toilette vor der Rückgabe des Mietgegenstandes zu reinigen, werden EUR 70,00 Reinigungsgebühr verrechnet und von der Kaution in Abzug gebracht. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen, wie z.B. starker Verschmutzung der Textilien, wird der tatsächliche Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt. Wird das Fahrzeug beschädigt zurückgestellt, tritt die Selbstbehaltsregelung in Kraft und ein allfälliger Selbstbehalt wird von der Kaution in Abzug gebracht. Wird das Fahrzeug nicht (fristgerecht) zurückgestellt, behält sich der Vermieter vor, eine Strafanzeige zu erstatten. Wird das Fahrzeug nicht (rechtzeitig) zurückgestellt, erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter haftet für den gesamten Wert des Fahrzeugs, für alle Schäden und für sämtliche anfallenden Kosten.
e) Haustiere: Haustiere (Hunde) können gegen eine Zusatzgebühr von einmalig EUR 40,00 im Fahrzeug mitgenommen werden. Für den sicheren Transport hat der Mieter Sorge zu tragen. Haustiere müssen am Mietvertrag angegeben werden. Sie dürfen nicht in die Schlafbetten des Reisemobiles.
f) Kosten für Gas: Wochenweise werden immer EUR 25,00 verrechnet. In den Wintermonaten werden EUR 80,00 pro Woche verrechnet. In jedem Wohnmobil sind immer 2 Gasflaschen dabei.
g) Rauchverbot: Im Mietgegenstand herrscht strengstes Rauchverbot. Stellt der Vermieter fest, dass gegen das Rauchverbot verstoßen wurde, wird eine einmalige Reinigungspauschale in Höhe von EUR 250,00 in Rechnung gestellt und von der Kaution in Abzug gebracht.
a) Storniert der Mieter den Mietvertrag, so ist eine Bearbeitungsgebühr von EUR 60,00 zu entrichten. Im Stornofall ist zu entrichten:
a) Das Rücktrittspaket wird vom Vermieter angeboten. Dieses kostet 10 % der Vertragssumme, mindestens jedoch EUR 65,00 je Fahrzeug. Dieses deckt folgende Stornogründe: Krankheit oder Tod eines Mitreisenden Schwangerschaftskomplikationen Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung des Arbeitgebers bedeutender Sachschaden am Eigentum des Mieters an dessen Wohnort durch höhere Gewalt ( z.b: Sturm, Hochwasser ect.).
Für diese Stornofälle muss der Stornogrund schriftlich durch Arzt, Arbeitgeber etc. bestätigt und in einem angemessenen Zeitraum vor Mietbeginn dem Vermieter vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters.
a) Bei Auftreten von Schäden, wenn der Mietgegenstand in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und bei allen sonstigen Defekten, im Falle des Brandes, des Diebstahls, der Zerstörung oder des sonstigen Untergangs einschließlich des Verlusts des Fahrzeugs ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Sachverhaltes dienlich ist, insbesondere sofort die Polizei (Sicherheitsbehörden) zu verständigen, die Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge festzustellen, Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen festzustellen, Unfallskizzen anzufertigen, etc. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dessen Versicherer alle von diesen geforderten Informationen unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen und/oder zu befriedigen.
b) Der Mieter und/oder Lenker haftet grundsätzlich für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und/oder andere Vertragsverletzungen, die dieser schuldhaft verursacht. Diese Haftung erstreckt sich auch auf allfällige Nebenkosten, wie z.B. Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und entgangene Miete.
c) Der Mieter/Lenker haftet vollumfänglich für die von ihm verwirklichten Gesetzesübertretungen, insbesondere für Verstöße gegen die StVO und das KFG während der Mietdauer.
d) Der Vermieter haftet nicht für das Abhandenkommen und/oder die Beschädigung und/oder den Verlust von Gegenständen, die vom Mieter und/oder sonstigen Fahrzeugbenutzern ins Fahrzeug eingebracht wurden, und aus diesem gestohlen oder sonst wie beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.
e) Der Mieter wurde auf die Höhe des Kaskoselbstbehalts (EUR 1.500,00) hingewiesen. Dieser Kaskoselbstbehalt ist jedenfalls vom Mieter zu tragen, wenn das Fahrzeug beschädigt wird und keine Schadenersatzmöglichkeit gegen einen sonstigen Schädiger besteht. Beschädigte Reifen sind auf Kosten des Mieters während der Mietdauer zu ersetzen. Diesbezüglich wird der Vermieter ausdrücklich haftungsfrei gestellt. Gleiches gilt für alle Schäden, die auf Gasunfälle zurückzuführen sind.
f) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeugs wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransports des Mieters, der sonstigen Insassen und des Reisegebäcks.
g) Auch bei der Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle ist die weitere Vorgangsweise zwischen den Vertragsteilen abzustimmen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu kontaktieren. Trifft den Mieter und/oder Lenker an der Unterbrechung der Reise kein Verschulden, so werden ihm die Mietkosten anteilig rückvergütet.
h) Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden unter dem vereinbarten Selbstbehalt so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
i) Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat die nicht aus einem einheitlichen Unfall geschehen herführen, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu leisten.
a) Der Vermieter verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Mietverträgen personenbezogene Daten des Mieters, sonstigen Lenkern und Mitfahrern. Nähere Informationen über diese Datenverarbeitung und ihre daraus resultierenden Rechte finden Sie auf der Homepage des Vermieters www.gemareisen.at. Ihre Fragen zum Thema Datenschutz richten Sie bitte an info@gemareisen.at Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters werden vom Vermieter bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. Besitzstörung) auch an diese übermittelt.
b) Bei Nutzung des Navigationssystemes können die bei Mieterdauer eingegebenen Navigationsdaten im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ebenfalls gespeichert werden. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeuges gelöscht werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung oder Sicherung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
a) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der betroffenen Bestimmung gewollt haben/ gewollt hätten.
b) Gerichtsstand ist 4020 Linz , sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand vorsieht. Der Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.
c) Mehrere Mieter haften für Forderungen des Vermieters aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand. Ebenfalls haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung des Vermieters – zur Nutzung überlässt.
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